Das Gesetz der Stiftung

Kirchliches Gesetz zur Errichtung der Stiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 6. Juli 2007

(1) Die Evangelische Landeskirche in Württemberg errichtet zum 1. Januar 2008 die Stiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
(3) Sie hat ihren Sitz in Stuttgart.

(1) Die Stiftung unterstützt die Landeskirche, ihre Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Verbände sowie die landeskirchlichen Dienste, Werke und Einrichtungen bei ihren Aufgaben, indem sie
1. ihnen Mittel zur Verfügung stellt,
2. bei der Beschaffung und Gewinnung von Mitteln
ihre Arbeit unterstützt.

(2) Die Stiftung unterstützt kirchliche Stiftungen, indem sie
1. diese bei ihrer Arbeit unterstützt und berät und
2. die Trägerschaft für solche unselbständige Stiftungen übernimmt, die von Stifterinnen und Stiftern mit besonderen Zwecken und gegebenenfalls eigenen Organen bei der Stiftung der Evangelischen Landeskirche errichtet sind oder werden. Dies gilt auch für Namensstiftungen.

(3) Die Stiftung hat insbesondere den Zweck, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten
1. Stiftungsfonds als allgemeine Unterstiftungen für die einzelnen Arbeitszweige der kirchlichen Arbeit zu errichten;
2. Stifterinnen und Stifter bei der Errichtung kirchlicher Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu unterstützen und zu beraten;
3. die Verwaltung und Vermögensverwaltung vor allem von kleineren selbständigen oder unselbständigen kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu unterstützen oder auf Wunsch der Stiftung oder der Stiftenden die Verwaltung teilweise oder vollständig und möglichst unentgeltlich zu übernehmen;
4. Werbung für die Stiftungen der Landeskirche und der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Verbände durchzuführen und deren Bemühungen um die Beschaffung von Mitteln zu unterstützen; dies kann unter anderem durch Veranstaltungen, wissenschaftliche Begleitung und die Vergabe von Preisen geschehen.

(4) Es werden nach Absatz 3 Nr. 1 folgende allgemeine Stiftungsfonds errichtet:
1. Fonds zur Unterstützung und Förderung des Gottesdienstes, der Aufgaben des Pfarrdienstes, der Gemeindeentwicklung und missionarischer Projekte der Evangelischen Landeskirche in Württemberg;
2. Fonds zur Unterstützung und Förderung der Aufgaben der Evangelischen Jugendarbeit in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg;
3. Fonds zur Unterstützung und Förderung der diakonischen Aufgaben in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg;
4. Fonds zur Unterstützung und Förderung der Bildungseinrichtungen, einschließlich Schulen und Kindertagesstätten, in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg;
5. Fonds zur Unterstützung und Förderung der Aufgaben der Evangelischen Landeskirche in Württemberg im Bereich von Mission und Ökumene;
6. Fonds zur Unterstützung und Förderung für die Erhaltung kirchlicher Gebäude im Eigentum der Evangelischen Landeskirche in Württemberg;
7. Fonds zur Unterstützung und Förderung der Aufgaben der Kirchenmusik und der Kunst in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.

(5) Ein Wettbewerb um Mittel mit Kirchengemeinden, Kirchenbezirken und Verbänden sowie den landeskirchlichen Diensten, Werken und Einrichtungen soll nicht erfolgen.

(6) Die Landeskirche bildet für das Stiftungs- und die Stiftungsfondsvermögen einen oder mehrere Sonderhaushalte
nach den jeweils gültigen Vorschriften der Haushaltsordnung.

(7) Die Stiftungserträge aus der Stiftung werden, soweit nicht durch Stifterinnen und Stifter besondere Zwecke oder Regelungen vorgesehen sind, für die Stiftungszwecke nach Absätzen 1 bis 3 dieser Satzung verwendet.

(8) Die Stiftungserträge der einzelnen Stiftungsfonds werden dem jeweiligen Zweck zugeführt. Dabei sollen sie den mit der jeweiligen Aufgabe beauftragten Diensten, Werken und Einrichtungen und ihren verantwortlichen Gremien über den landeskirchlichen Haushalt oder deren Sonderhaushaltspläne zur Verfügung gestellt werden.

(1) Die Stiftung verfolgt, als rechtlich unselbständiger Teil der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des jeweils gültigen Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Zuwendungen oder Unterstützungen durch die Stiftung begünstigt werden.

 
 

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung mit einem Stiftungskapital von vier Millionen Euro ausgestattet.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd zu erhalten und ertragreich zu bewirtschaften. Es darf nur aus wichtigem Grund angegriffen werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Evangelische Landeskirche in Württemberg in eine finanzielle Notlage gerät, die die Erfüllung ihrer laufenden Verpflichtungen in Frage stellt.

(3) Zustiftungen sind sowohl für die Stiftungsfonds als auch für die Hauptstiftung möglich. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist nicht verpflichtet, Zustiftungen zuzulassen.
 
(4) Im Rahmen des Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Dies gilt auch, wenn das Stiftungsvermögen durch Wertverzehr angegriffen ist.

(5) Die Stiftung kann, soweit zulässig, ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

 

(1) Organe der Stiftung sind:
1. der Vorstand
2. das Kuratorium

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.

(1) Mit den Aufgaben des Vorstands wird der Oberkirchenrat in Stuttgart betraut.

(2) Dem Oberkirchenrat obliegt es, die Verwaltung und Verteilung des Stiftungsvermögens und der Stiftungserträge entsprechend den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen nach den Vorgaben des Haushaltsplans der Landeskirche vorzunehmen.

(1) Das Kuratorium besteht aus sechs bis fünfzehn stimmberechtigten Mitgliedern.

(2) Den Vorsitz des Kuratoriums führt die Landesbischöfin oder der Landesbischof der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Stellvertretung ist möglich.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auf Zeit berufen. Die erneute Berufung ist möglich. Eine Ernennung zum nicht stimmberechtigten Ehrenmitglied auf Lebenszeit ist möglich.

(4) Dem Kuratorium sollen Persönlichkeiten angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Sie sollen Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein, müssen aber mindestens Glieder einer der der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehörenden Kirche sein.

(5) Das Amt endet:
1. durch Ablauf der Berufungszeit,
2. durch Niederlegung,
3. durch Entlassung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, nach Anhörung des Kuratoriums,
4. durch den Verlust der Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland.

(6) Das Kuratorium kann an den Oberkirchenrat einen Vorschlag zur zweckentsprechenden Ertragsverwendung unterbreiten. (7) Das Kuratorium vergibt die von der Stiftung vorgesehenen Preise.

(8) Beschlüsse des Kuratoriums werden auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, zumindest aber einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.

(9) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist, unter ihnen die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(10) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Stimmenenthaltungen zählen als Ablehnung.

 

(1) Der Oberkirchenrat kann im Rahmen dieses Gesetzes Satzungsbestimmungen für die Stiftung erlassen. Er kann Änderungen dieser Satzungsbestimmungen beschließen.

(2) Die Aufhebung der Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks können, außer aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen, durch kirchliches Gesetz erfolgen.

(3) Bei einer Aufhebung der Stiftung bleibt das vorhandene Vermögen bei der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.

Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft.

Stuttgart, den 20. Juli 2007

 

Landesbischof Frank Otfried July

Veröffentlicht im Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, Band 62, Nummer 20, vom 31. August 2007