Die Möglichkeiten des Gebens

Spende:

 

 

Das freiwillige Geben gehört zu den elementaren Handlungen des Menschen. Wobei jedem Geben ein Empfangen vorausgeht. Geben ist so gesehen stets ein Weitergeben. Es stiftet und gestaltet die Gemeinschaft von wechselseitig aufeinander Angewiesenen. Wesen einer Geld- oder Sachspende ist, dass sie freiwillig erfolgt und keine äquivalente materielle Gegenleistung verlangt. Man will etwas Gutes tun, praktische Nächstenliebe üben, anderen helfen, und zwar so, dass die Spende im Sinne der eigenen Überzeugungen wirkt. Auch an die Stiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg kann gespendet werden.

 

Stiftung:

 

Im Unterschied zu Spenden verwirklichen Stiftungen idealtypisch einen auf Dauer angelegten Zweck. Eine Stiftung verbindet Vision und Vermögen nachhaltig. Das in ihr gebundene und zu erhaltende Kapital wird rentierlich, ethisch verantwortungsvoll und sicher angelegt; mit den Erträgen werden die vom Stifter bei Stiftungserrichtung bestimmten Zwecke erfüllt. Stiftungen sind eine gleichermaßen vornehme wie gestalterisch wirkungsvolle Form, um eine Überzeugung in die Zukunft zu tragen. Der Gesetzgeber fördert Stiftungen durch besondere steuerliche Vorteile.

Die Stifterin oder der Stifter hat die Wahl der Rechtsform der Stiftung. Generell wird zwischen unselbstständigen (häufigste Form) und selbstständigen Stiftungen unterschieden. Beide Varianten der Stiftungsform werden steuerrechtlich gleich behandelt.

Wenn eine selbstständige Stiftung kirchlich sein soll, muss sie der Kirche besonders zugeordnet werden. Rechtlich selbstständige, kirchliche Stiftungen sind eigenständige Rechtspersonen. Sie sind eigene Träger von Rechten und Pflichten und unterstehen der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche und dem zuständigen Ministerium des Landes Baden-Württemberg.

Die rechtlich unselbstständigen Stiftungen unterstehen der Trägerschaft einer Kirchengemeinde, eines Kirchenbezirkes, der Landeskirchenstiftung bzw. der Landeskirche oder eines anderen Rechtsträgers. Dadurch sind die Gründungs- und Verwaltungsanforderungen erheblich geringer, so dass die Mehrheit der Stifterinnen und Stifter diese Form der Stiftung bevorzugt. Hier berät und begleitet die Landeskirchenstiftung gerne; übernimmt, sofern gewünscht, auch die Verwaltung, Geldanlage und Rechnungsprüfung der Stiftung.

 

Namensstiftung:

 

Innerhalb der Stiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg können Stifterinnen und Stifter eine so genannte Namensstiftung gründen. Diese trägt in der Regel den eigenen Namen oder den Namen eines Menschen, in dessen Gedenken sie wirken soll. Die Stifterin oder der Stifter legt auch hier den kirchlichen Zweck fest, der mit dem Stiftungsvermögen verwirklicht werden soll. Namensstifungen sind unaufwändig errichtet und geführt. Sie haben in der Regel kein eigens zu bildendes Organ (z. B. Stiftungsrat), weshalb über die Verwendung der Erträge der Oberkirchenrat beschließt - selbstverständlich nach Maßgabe des Stifterwunsches, der möglichst eindeutig und nicht breit gefächert sein sollte. Namensstiftungen werden innerhalb der Landeskirchenstiftung als eigenständige Fonds geführt.

 

Gemeinschaftsstiftung:

 

Häufig tut sich eine Vielzahl von Personen zusammen, um mit jeweils kleineren Beträgen eine Stiftung zu gründen. Sie generieren gemeinsam den Vermögensgrundstock und gründen eine Gemeinschaftsstiftung. Diese Form der Stiftung eignet sich besonders für Kirchengemeinden und kann auch innerhalb der Landeskirchenstiftung geführt werden. Häufig wird in die Stiftung ein so genanntes Verbrauchsvermögen integriert, dessen Mittel gänzlich verwendbar sind.

 

Zustiftung:

 

Jede und jeder kann den einzelnen Stiftungen und den Stiftungsfonds innerhalb der Stiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zustiften oder auch dieser selbst. Und zwar in jeglicher Höhe. Eine solche Zustiftung verleiht der Einzelstiftung, dem Stiftungsfonds oder der Landeskirchenstiftung mehr Wirkkraft. Zustiftungen genießen viele für Stiftungen vorgesehene Steuervorteile.

 

Vererbung:

 

Eine Stifterin oder ein Stifter kann eine Stiftung auch von Todes wegen errichten oder eine bestehende Stiftung zur Erbin einsetzen. Alternativ ist es möglich, die Stiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg in Gänze oder einen ihrer Stiftungsfonds oder innerhalb der Stiftung angesiedelte andere Stiftungen testamentarisch zu bedenken.

 

Stiftungssatzung:

 

Die Stiftungssatzung ist das Regelwerk für die inneren Abläufe und Aufgaben, die Organe und deren Zusammensetzung. Im Stiftungsgeschäft verpflichten sich die Stifterinnen und Stifter der Stiftung gegenüber zur Erbringung des Stiftungsbetrages, aus dessen Erträgen die Zwecke der Stiftung erfüllt werden. Im Falle der Landeskirchenstiftung wurde dieses Regelwerk per Gesetz formuliert und von der Landessynode beschlossen.

 

Stiftungszweck:

 

Der Stiftungszweck ist das Herzstück der Stiftung. Er legt ihren Sinn und Inhalt fest und kann verschiedene Aufgaben vorsehen. Zu beachten ist, dass der Zweck in der Regel nach der Errichtung der Stiftung nicht mehr geändert werden kann. Er und damit auch die Stiftung bestehen im Prinzip für die Ewigkeit.